Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und
Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden
sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte
oder kennen musste.
(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr
obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen
die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Leistungen der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur. Dort nicht aufgeführte Leistungen
werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Soweit mit dem jeweils zugehörigen Preisteil vereinbart,
(a) erstellt die Agentur für den Auftraggeber eine Website mit den spezifizierten Merkmalen gemäß der Leistungsbeschreibung,
sowie eCommerce oder Shopsysteme (Abo-Shops, Shopsysteme, Schnittstellen zu ERP/Bezahldiensten)
(b) stellt die Agentur dem Auftraggeber Speicherplatz im Internet (webspace) für Websites, Shops und Systeme und deren
Anbindung an das Internet (Hosting) zur Verfügung;
(c) betreut die Agentur die Website des Auftraggebers technisch mit den vereinbarten Leistungsumfängen;
(d) stellt die Agentur dem Auftraggeber ein Softwaretool zur Verfügung, mit dem der Auftraggeber Informationen über die
Nutzung seiner Website durch Besucher der Website einsehen kann – die Daten beinhalten unter anderem Seitenzugriffe,
Zugriffsquellen, Absprungraten, verweisende Websites, verwendete Suchmaschinen und Sucheingaben;
e) berät die Agentur den Auftraggeber in Fragen der Digital-Konzeption (Persona-Entwicklung, Interaktion, UX/UI Entwicklung,
Wireframes, Sitemap, App-Konzept), der Prozess-Optimierung, des Marketings und/oder der IT-Infrastruktur und
konzeptioniert und erbringt entsprechende Leistungen, coacht Selbständige und schult Führungskräfte und Teams und bietet
entsprechende Seminare;
f) berät die Agentur den Auftraggeber bezüglich der Optimierung für Suchmaschinen (SEO), konzeptioniert und erbringt on page
und off page SEO Leistungen sowie sonstige SERP-Dienstleistungen (Search Engine Result Pages) wie Einpflegen von Tags,
Tag Manager, und SEO- oder Alt-Texten, Dashboard Gestaltung und Auswertung,
g) berät die Agentur den Auftraggeber bezüglich Digital Ads und Werbe-Bannern (Anforderungen, Spezifikationen,
Formatentwicklung, Ad-Formate, Mediahandling), gestaltet und schaltet Adwords- oder Facebook-Kampagnen sowie
weitere Werbeformate,
h) berät die Agentur den Auftraggeber bei der Gestaltung und dem Handling seiner Social Media Auftritte, betreut Social Media
Fanpages, entwickelt und schaltet Content für Social Media, betreut Social Media Accounts,
j) analysiert, konzeptioniert, optimiert und installiert mittels bereits aufgeführter Leistungen Touchpoints und Funnel für
den Auftraggeber,
k) erstellt die Agentur Content für die Website und andere Veröffentlichungskanäle des Auftraggebers,
l) programmiert die Agentur individuelle Leistungen und Anpassungen, z.B. Newsletter (Spezifikationen, Template-Entwicklung,
Templatedesign, Mailclients), Entwicklung von Webanwendungen, Implementation von CRM-, ERP- und WAWI-Systemen, von
Modulen und Plugins sowie Entwicklung und Implementation von Schnittstellen zu anderen Systemen, Automation von
Geschäftsprozessen,
m) erstellt die Agentur Corporate Design Inhalte für den Auftraggeber (Logos, Geschäftsausstattung, Imagebroschüren,
Produktbroschüren, Folder, Flyer und anderes) oder nimmt auch ein CD-Redesign vor.
(3) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungs-
umfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen.
Nimmt die Agentur ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3.
(4) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf,
dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt,
wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der
Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch
Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.
(5) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte
als Subunternehmer zu erbringen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung
beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile
entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken
gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(6) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere
Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.

§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot
abzugeben.
(2) Die Agentur wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen
machen.
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer
Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss,
Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie
eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
(4) Die Agentur wird die vereinbarten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen. Für Suchmaschinenoptimierung,
Werbemaßnahmen und Social Media Betreuung kann ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, ­Zurückbehaltung
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur. Dies kann eine Pauschalver-
gütung oder eine aufwandabhängige Vergütung (insbes. Stunden- oder Tagessatz) oder eine Laufzeitvergütung sein. Eine
Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit
diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(3) Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Agentur ist
berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und
insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen. Dies gilt auch für bereits geleistete kreative und geistige
Leistungen, welche von der Agentur bereits geleistet wurden, auch wenn diese bislang mit keinem Projektteil ausgeliefert
werden konnten.
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den
vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung
zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches
sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach
Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB
verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der
Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder
mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu dem Auftraggeber befugt.
(8) Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller
Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist.
Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die
Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall
von der Agentur verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen Nachweis zusätzlich zu zahlen.

§ 5 Websites, Web-Apps, Display Ads, Online-Shops, IT Leistungen, Programmierung
(1) Die Agentur erstellt digitale Anwendungen in Form von Websites, Web-Apps, Online-Banner oder -Shops sowie IT- und
Programmier-Leistungen für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der drei wesentlichen Browser:
Chrome, Firefox und Safari sowie aktuellen Betriebssystemen MS Windows, Apple MacOS und iOS, Google Android.
Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue
Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich
daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt, ergibt sich aus solchen
Abweichungen kein Mangel. Sofern der Auftraggeber eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht
werden.
(2) Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen CMS-, Theme-, Plugin- oder sonstigen verwendeten
Software-Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung
für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
(3) Sofern der Auftraggeber eine Funktionsfähigkeit mit bestimmten Programmen, Systemen, APIs, Schnittstellen oder
spezifischer IT-Infrastruktur wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden. Vertragsgegenständlich ist eine solche
Kompatibilität nur, wenn sie sich eindeutig aus dem Auftrag ergibt.
(4) Soweit für das Projekt Beistellungen durch Open-Source Software, dritte Programme oder sonstige Leistungen Dritter
(andere Programmierer, Grafiker etc.) erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten mit allen erforderlichen
Rechten (einschließlich eines eventuellen Bearbeitungsrechts) in einer für das Projekt geeigneten Quantität und Qualität
beizustellen. Das gleiche gilt für die vom Kunden bereit zu stellende IT-Infrastruktur, die sich als nach dem Vertrag
vorausgesetzt ergibt.
(5) Kosten für dritte Software-Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, sind, sofern nicht anders
vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-
Produkts gewährt werden.

§ 6 Webwartung
(1) Die Agentur wartet die Website, den Online-Shop oder die sonstigen Systeme des Auftraggebers nach den Spezifikationen
gem. dem Angebot.
(2) Die Wartungsleistungen treten mit der Freischaltung des Zuganges des Auftraggebers in Kraft.
(3) Mit Beendigung der Wartungsleistungen verliert der Auftraggeber Updates und Support für die von der Agentur nur auf Zeit
zur Verfügung gestellten Plugins und / oder Dienste. Der Auftraggeber muss – sofern gewünscht – diese Leistungen dann
kostenpflichtig direkt bei dem jeweiligen Anbieter buchen.

§ 7 Suchmaschinenoptimierung
(1) Ist Suchmaschinenoptimierung vereinbart, wird die Agentur versuchen, die Internetangebote des Auftraggebers in
Suchmaschinen besser auffinden zu lassen. Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, bezieht sich dies nur auf die Google Suche.
(2) SEO ist ein Prozess, der von den Algorithmen der Suchmaschinen abhängig ist, die als Geschäftsgeheimnis der
Suchmaschine nicht allgemein bekannt sind und jederzeit einer Änderung unterliegen können. SEO ist daher ein Prozess,
der bis zur Erzielung von Resultaten bis zu 1 Jahr nach Realisierung von Optimierungen dauern kann und der laufend zu
beobachten und anzupassen ist.
(3) Die Agentur berät den Auftraggeber bei der Onpage-Optimierung hinsichtlich der Seitenstruktur, den Inhalten der Website,
URLs, Überschriften, Meta-Daten und weiteren Inhalten.
(4) Die Agentur berät den Auftraggeber bei der Offpage Optimierung zu Anzahl und Qualität von Backlinks und technischen
Voraussetzungen.
(5) Soweit nach Beratung beauftragt, wird die Agentur die vereinbarten Optimierungen für die vereinbarte Vergütung selbst
vornehmen, die Umsetzung ist ansonsten jeweils Sache des Auftraggebers.
(6) Anfangsverschlechterungen sind möglich, ebenfalls Verschlechterungen, wenn die Algorithmen der Suchmaschinen
geändert werden. Die Agentur wird hier kurzfristige Beratung zu Abhilfemaßnahmen bereitstellen.
(7) Soweit gegen Vergütung vereinbart, wird die Agentur dem Auftraggeber einen monatlichen Report liefern, aus dem
sich die aktuelle Situation der Internetangebote des Auftraggebers in Bezug auf das Ranking in Suchmaschinen ergibt.

§ 8 Web-, Print- und Corporate Design
(1) Soweit beauftragt, erstellt die Agentur Entwürfe und Gestaltungen für Websites, Druckunterlagen oder Markenbilder für
den Auftraggeber in den Abformaten und in dem vereinbartem Umfang gemäß Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben
erfordern einen weitergehenden (kostenpflichtigen) Auftrag an die Agentur. Erbringt die Agentur solche Leistungen auf
Anforderung des Auftraggebers, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen
Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.
(2) Ergänzende Beratung, Patentierung, Produktionsbegleitung und Implementierung sind nur Vertragsgegenstand, wenn
sie im Angebot aufgeführt ist.
(3) Aufgrund der unterschiedlichen Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine
vollständige Übereinstimmung von Web- zu Druckdesign geräteabhängig und dadurch nur bedingt herzustellen.

§ 9 Social Media Betreuung
(1) Soweit gegen entsprechende Vergütung beauftragt, wird die Agentur für den Auftraggeber über dessen Social Media
Accounts Marketingmaßnahmen umsetzen oder diese insgesamt betreuen.
(2) Die Agentur wird in dem vereinbarten Umfang die Accounts des Auftraggebers ggf. optimieren sowie Inhalte für den
Auftraggeber erstellen und veröffentlichen.
(3) Die Agentur wird – soweit vereinbart – die Inhalte der Veröffentlichungen eigenverantwortlich vorschlagen und nach
Freigabe durch den Auftraggeber veröffentlichen. Freigaben müssen immer rechtzeitig (mind. 48h) vor dem geplanten
Termin für die Veröffentlichung vorliegen. Die Parteien können einen Rahmen für Veröffentlichungen auf Social Media
erarbeiten, innerhalb dessen die Agentur ohne vorherige Einzelabstimmung Inhalte erstellen und veröffentlichen kann.
(4) Die Agentur wird dem Auftraggeber über den Erfolg der Veröffentlichungen in den vereinbarten Abständen einen Report
mit den vereinbarten Kennzahlen liefern.

§ 10 Erstellung und Buchung von Werbeanzeigen (SEA, PPC)
(1) Soweit mit einem zugehörigen Preisteil vereinbart, berät, konzeptioniert, erstellt und schaltet die Agentur bezahlte
Werbung auf dritten Suchmaschinen- oder Social Media Plattformen oder bei sonstigen Drittanbietern.
(2) Soweit nicht vom Auftraggeber gestellt, recherchiert die Agentur geeignete Keywords, Zielgruppen oder Werbeorte und
-formate und dokumentiert diese.
(3) Die Agentur konzeptioniert, designt und erstellt die Werbeanzeigen in dem jeweils für die betreffende Plattform gültigen
Format.
(4) Die Agentur schaltet die Werbeanzeigen auf der betreffenden Plattform im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers.
Die Preise der Agentur verstehen sich immer ohne das erforderliche Werbebudget. Kosten und Spesen für die Werbung sind
immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
(5) Soweit gegen Vergütung vereinbart, wird die Agentur dem Auftraggeber einen periodischen Report liefern, aus dem sich
die aktuellen Kennzahlen der Werbeschaltungen ergeben.
(6) Eventuell der Agentur zur Verfügung stehende Werbebudgets und ihre Einhaltung ergeben sich nach dem Angebot der
Agentur.

§ 11 Gestaltungen, Content- und Texterstellung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungsbeschreibung gilt künstlerische Gestaltungsfreiheit für die Gestaltung von Inhalten
und Texten. Nicht geäußerte Vorgaben von Seiten des Auftraggebers führen nicht zu einem Mangel der Inhalte.
(2) Die vereinbarte Vergütung für die Gestaltung der Inhalte und der Texte betrifft immer nur die konkret bestellten Inhalte
mit den zugehörigen Spezifikationen des Auftraggebers. Werden die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung
geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, den zusätzlichen Aufwand nach Maßgabe der vertraglichen Vergütung,
ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung, für Texte insbesondere der FFW-Honorarempfehlung
(mangels anderer Anhaltspunkte auch der dort empfohlenen Stundensätze) für Texter zu zahlen. Dies gilt auch für alle
anderen Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans.
(3) Die Agentur nimmt kein Lektorat für die Texte vor, soweit ein Lektorat nicht explizit vereinbart ist. Unterlässt der
Auftraggeber ein Lektorat, gehen die Folgen zu seinen Lasten.
(4) Die Agentur kann keine Beratung zu den rechtlichen Implikationen der Texte erteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine
rechtliche Prüfung, gehen die Folgen zu seinen Lasten.

§ 12 Laufzeiten / Kündigungen der Nicht-Projektleistungen
(1) Sämtliche Projektleistungen aus diesem Vertrag laufen grundsätzlich bis zur Abnahme, sofern sie nicht nach diesem
Vertrag oder dem anwendbaren Recht vorzeitig enden.
(2) Beratungs-, Coaching-, Betreuungs-, Wartungs- oder sonstige laufzeitabhängige Leistungen können mit einem bestimmten
Umfang (z.B. Menge der Posts, Sitzungen, Termine) und/oder laufzeitabhängig beauftragt sein. Die Vereinbarung eines
bestimmten Kontingents oder einer bestimmten Laufzeit sind bindend.
(3) Soweit eine andere Laufzeit oder Kündigungsregelung nicht vereinbart ist, ist eine Kündigung jeweils mit einer Frist von
3 Monaten zum Quartalsende möglich, soweit dadurch nicht ein bestimmtes Kontingent unterschritten wird.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen
Kündigung berechtigt,
– wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
– der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
(5) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die
Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der
Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertragsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige
Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von
5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die
fristlose Kündigung durch die Agentur zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet,
einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch
den Auftraggeber zu vertreten, hat die Agentur dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen
etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

§ 13 Leistungserbringung, Erschwernisse
(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Lizenzen
oder Abonnements für Themes, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht
im Preis inbegriffen.
(2) Funktionalitäten, responsives Web- oder Mediendesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraus-
setzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen sonstigen
erforderlichen Dritt-Produkten oder Plattformen, etwa Funktionalitäten von Werbe oder Social Media Plattformen sowie
Suchmaschinen.
(3) Umsetzungen und Anbindungen von und an Drittsysteme erfolgen immer nur nach dem aktuellen Stand des Drittsystems.
Unvorhergesehene Änderungen des Drittsystems während der Erstellung sind Erschwerungen, die als Zusatzleistungen nach
den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung
zu vergüten sind.
(4) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Hosting-, Social Media oder sonstigen Dritt-Plattformen selbst
verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge
einzurichten. Die Agentur kann viele ihrer Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei den Dritt-
Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen.
(5) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter,
Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand
der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(6) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zuschnitt, Retuschen, Optimierung oder Umwandlung in andere Formate)
oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der
Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat
zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden
anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(7) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung
inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind
zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso
nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

§ 14 Leistungszeit
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen
Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Pandemie, Seuche, Naturkatastrophe, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung
zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten
um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungs-
aufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg,
ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Tritt der Auftraggeber von einem Coaching oder Seminar zurück oder nimmt aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht teil,
hat der Auftraggeber die für das Coaching oder Seminar vereinbarte Vergütung zu entrichten. Die Agentur muss sich jedoch
anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen durch die Nichtteilnahme des Auftraggebers erspart und durch eine anderweitige
Verwendung ihrer Dienste erworben oder böswillig nicht erworben hat.

§ 15 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Projektbeschreibung
oder Konzept, zu verwendende Medien, Inhalte, Texte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle
Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die Website, die Inhalte oder die Social Media Accounts sowie die von der Agentur zu
erstellenden Designs (z.B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und die Überprüfung
auf eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites, Inhalten,
Werbung und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und
einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche
Vergütung vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format
zu übergeben. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, in Werbungen oder in Druckwerken, die
von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen)
urheberrechtlich geschützt sein können. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt
werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und
die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder
sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen
Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und
verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu
ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Agentur
vereinbart ist.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen
technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.
(5) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder
Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes
Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechts-
verfolgung.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen,
insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation
gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 16 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden
Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten
Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und
vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern
zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist
zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte
Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder
Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere,
wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen
entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wieder-
aufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich
vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die
Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits
verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter
Aufwendungen der Agentur.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige
Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung
durch die Agentur kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der
Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

§ 17 Projekt, Abnahme
(1) Das Web- oder Gestaltungsprojekt wird nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen hergestellt. Nach jeder
Projektphase (z.B. Mockups) wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber
beginnt die nächste Projektphase.
(2) Die Agentur wird jedes Gewerk dem Auftraggeber liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen
Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das
Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb
dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel
an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme
vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung
in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers
entsprechend.
(4) Mit der Abnahme oder im Falle einer vorzeitigen Auftragsbeendigung und Übermittlung der Zugangsdaten an den Auftraggeber,
gehen Gefahr und Risiko der Website und sonstigen Leistungen zu Lasten des Auftraggebers. Der
Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, für die Website und seine Social Media Auftritte Impressum und Datenschutz-
erklärung sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen zu beachten und immer aktuell zu halten.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber gehalten, die Website in Bezug auf die technischen Anforderungen
immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plugins und/oder
Themes).

§ 18 Nutzungsrechte
(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber
an der Leistung der Agentur das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht. Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt
wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Agentur, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer
erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten
diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Website oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten,
umzugestalten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann die Agentur verlangen, nicht mehr als Urheberin der Website
benannt zu werden.
(4) Sämtliche Unterlagen der Agentur sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte der Agentur auf ihrer
Website, Vorträge, Präsentationen, Skripten und sonstige Anschauungsunterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Agentur Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von
Meetings, Schulungen oder Seminaren zu machen. Der Auftraggeber willigt ein, dass die Agentur Bild-, Film- und/oder
Tonaufnahmen von Schulungen und Seminaren unter Wiedergabe des Auftraggebers herstellt und für Werbezwecke
verwendet. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen oder einzuschränken.
(6) Die Agentur hat das Recht, als Urheberin genannt zu werden. Sie wird die Website in üblicher Form mit einer Urheber-
benennung inklusive einer Verlinkung zu Ihrer Website versehen; dem Auftraggeber ist nicht gestattet, diesen Hinweis ohne
Einwilligung der Agentur zu entfernen, sofern er daran nicht ein überwiegendes Interesse hat.
(7) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website
und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den
Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen.
Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 19 Mängelrechte, Verjährung
(1) Soweit Werbeschaltung, Marketing, Suchmaschinen-Optimierung, oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann
ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine
Mangelgewährleistung nicht besteht.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur,
soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf
technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind.
Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise
der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der
Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software,
sind für die Agentur nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber ein Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem
Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder
Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den
Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die
Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 20 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen
Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages,
der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches
Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie
insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen
und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die
nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das
Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das
Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur
bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne
weiteres ermittelbar war.
§ 21 Hosting
(1) Die Stellung des Internetspeichers erfolgt entweder auf einem Shared Server oder auch auf einem eigenen Server eines
dritten Serveranbieters mit dem im Angebot genannten Speicherplatz, ersatzweise von 100 MB.
(2) Der Auftraggeber hat – je nach Vereinbarung – einen eigenen Server oder einen Shared Server. Bei einem Shared Server
hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine eigene IP- Adresse oder einen eigenen Server für sein System. Das Hosting
wird auf von mehreren Nutzern genutzten zentralen Servern mit einer IP-Adresse und einer für alle Nutzer für den jeweiligen
Server verfügbaren Bandbreite erbracht. Dadurch kann die tatsächlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehende Bandbreite
schwanken.
(3) Das Hosting beinhaltet – soweit vereinbart – die Bereitstellung eines „Content Management System“. Die Agentur nimmt
– soweit vereinbart – regelmäßig Updates und Aktualisierungen des Content Management Systems vor, soweit solche
verfügbar sind. Aufwendungen der Agentur im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Updates, die eine vollständig neue
Version der Software darstellen, sind nach Aufwand abzurechnen.
(4) Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, die
mit der Nutzung des Servers verbundenen Softwarefunktionen nach Maßgabe dieser AGB und den Lizenzbestimmungen der
dritten Softwareanbieter zu nutzen. Weiter gehende Rechte erhält der Auftraggeber nicht.
(5) Die Agentur strebt eine größtmögliche Verfügbarkeit der Systeme des Auftraggebers an. Ist die Verfügbarkeit des Systems
zu Zeiten normalen Besucherverkehrs für eine erhebliche Zeitdauer unterschritten, kann der Auftraggeber eine zeitanteilige
Rückerstattung der betreffenden Hosting-Gebühren für die anteilige Dauer der Nichtverfügbarkeit geltend machen.
Nichtverfügbarkeit liegt dabei nur vor, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann oder die Nutzung
der Dienste unzumutbar erschwert ist, und die zugrundeliegende Störung von der Agentur zu vertreten ist.
(6) Vorher absehbare Wartungsarbeiten werden angekündigt und normalerweise in der Nacht erledigt. Während einer Wartung
kann es technisch bedingt zu einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des System kommen.
(7) Die Agentur haftet nicht für höhere Gewalt oder bei der Agentur oder den Subunternehmern der Agentur eintretende
Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Agentur ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, die Leistungen zu erbringen. Die Agentur haftet weiter nicht für Datenverluste oder Nichtverfügbarkeiten, die durch
geeignete, den Regeln der Technik und Eigenvorsorge entsprechende Vorkehrungen des Auftraggebers unschwer zu verhindern
gewesen wären.
(8) Die Agentur behält sich vor, den Internet-Zugang zu beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrecht-
erhaltung der Netz- oder Serverintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes oder des
Servers, der Software oder der gespeicherten Daten, der Interoperabilität der Dienste oder der Datenschutz dies erfordern.

§ 22 Domain-Registrierung
(1) Soweit eine Domain Registrierung durch die Agentur vereinbart ist, wird die Agentur prüfen, ob die von dem Auftraggeber
gewünschten Domainnamen bereits vergeben sind. Soweit diese Prüfung ergibt, dass die von dem Auftraggeber gewünschten
Domains noch nicht an Dritte vergeben sind, wird die Agentur die Domain(s) bei der DENIC e.G. und/oder der zuständigen
ausländischen Vergabestelle beantragen. Soweit die Prüfung ergibt, dass die Domains bereits an Dritte vergeben sind, wird die
Agentur den Auftraggeber hiervon unterrichten. Weitergehende Pflichten hat die Agentur insoweit nicht.
(2) Soweit es anlässlich der Registrierung zu Rückfragen kommt, wird die Agentur diese nach Abstimmung mit dem
Auftraggeber beantworten.
(3) Den Erfolg der Anmeldung – d.h. die wirkliche Registrierung der Domains – schuldet die Agentur nicht, die Registrierung
obliegt allein der zuständigen Registrierungsstelle.
(4) Die Agentur meldet den Auftraggeber bei der jeweiligen Registrierungsstelle als Domaininhaber an.
(5) Ist die Anmeldung erfolgreich, wird der Auftraggeber bei der Registrierungsstelle als rechtlicher Inhaber der Domain
registriert.
(6) Die Aufrechterhaltung der Registrierung schuldet die Agentur nicht (im Regelfall verlängert sie sich aber automatisch).
(7) Die Agentur kann die Domain nicht auf Ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter prüfen, diese ist nicht vereinbart und kann auch
nicht vereinbart werden (unerlaubte Rechtsberatung). Der Auftraggeber muss die als Domain zu registrierenden Zeichenfolgen
daher selbst (ggf. durch einen Rechts- oder Patentanwalt) daraufhin überprüfen, ob sie mit den Rechten Dritter und den
allgemeinen Gesetzen vereinbar ist. Der Auftraggeber versichert, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten
Dritter oder allgemeinen Gesetzen für die gewünschten Domains bestehen. Soweit Dritte dennoch von dem Auftraggeber eine
Änderung, Löschung oder Übertragung einer oder mehrerer der angemeldeten Domains verlangen, ist die Abwicklung und sind
alle damit verbundenen Kosten allein Sache des Auftraggebers. Dasselbe gilt für vergleichbare behördliche Maßnahmen
bezüglich einer oder mehrerer der Domains.
(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen und die Vergabebestimmungen der zuständigen Vergabestelle
anzuerkennen. Die Geschäftsbedingungen und Vergabebestimmungen der Vergabestelle sind im Internet abrufbar unter
www.denic.de und www.internic.com. Die Agentur kann für alle Erklärungen bezüglich der Domains (z.B. Kündigung,
Providerwechsel, Löschung der Domain), die Form verlangen, welche hierfür nach den einschlägigen Registrierungsbedingungen
erforderlich ist.

§ 23 Laufzeit und Kündigung des Hostings
(1) Der Vertrag tritt mit der Einigung der Parteien in Kraft und läuft fest für ein Jahr von dem vereinbarten Beginn an, ersatzweise
dem Moment der Freischaltung des Zuganges des Auftraggebers. Er verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn er nicht
von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird.
(2) Eine Kündigung des Auftraggebers wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber die Domains zu seinem Vertrag selbst schließt
(„Close“) oder er zu einem anderen Provider mittels Konnektivitäts-Koordination umzieht („KK“). Die Agentur wird beim Close und
beim KK mitwirken. Ohne „Close“ oder „KK“ ist eine ordentliche Online-Kündigung technisch nicht möglich und unwirksam.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen
Kündigung berechtigt,
– wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
– der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt
– der Auftraggeber eine Vertrags- oder Rechtsverletzung Dritter oder eine Verletzung der allgemeinen Gesetze nicht während
einer angemessenen Frist beseitigt (insbesondere auf dem Server rechtswidrige Inhalte zum Abruf oder zur Nutzung bereithält,
obwohl er durch Dritte oder die Agentur hierüber informiert wurde).
(4) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die
Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der
Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(5) Die Parteien sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services verpflichtet,
bei dem „Close“ oder dem „KK“ für die von dem Auftraggeber gehaltenen Domains mitzuwirken.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte
Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer
Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der
Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung
durch die Agentur zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus
gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat die
Agentur dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden
zu ersetzen.

§ 24 Löschung des Speichers
(1) Um 24 Uhr des Tages der Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, den ihm überlassenen Speicherplatzes
zu Löschung oder zur Löschung durch die Agentur frei zu geben.
(2) Der Auftraggeber sorgt selbst für die rechtzeitige Aufbewahrung seiner Daten.
(3) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Agentur den Auftraggeber auffordern, am „Close“ oder „KK“ mitzuwirken.
Wird der Auftraggeber nicht fristgerecht tätig, kann die Agentur die Inhalte des Auftraggebers auf dem Server löschen.
(4) Erbringt der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, von der Agentur gesetzten Frist nicht die erforderlichen Handlungen
für ein „Close“ oder ein „KK“ der Domain, kann die Agentur – frühestens zum Tag der Beendigung des Vertrages – die Betreuung des
registrierten Domain-Namens des Auftraggebers bei der zuständigen Registrierungsstelle einstellen. Dadurch kann der Domain-
Namen durch die Registrierungsstelle gelöscht werden und der Auftraggeber die Domain verlieren.

§ 25 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in
Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die
Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des
Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden
nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz
wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln
vereinbart wurden.
(3) Betroffene haben jederzeit das Recht:
• eine erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen. Dann darf die Datenverarbeitung, die auf dieser
Einwilligung beruhte, nicht mehr vorgenommen werden, der Widerruf berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der bis dahin
vorgenommenen Datenverarbeitung nicht;
• eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, dazu zählt eine
Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, denen
die Daten übermittelt wurden oder werden, die voraussichtliche Speicherdauer, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht hier
erhoben wurden, sowie über eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und die bestehenden Rechte,
über die hier aufgeklärt wird;
• verlangen, dass unverzüglich gem. Art. 16 DSGVO unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt
werden, insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine
andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist;
• verlangen, dass gem. Art. 17 DSGVO die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht werden, soweit die
Verarbeitung nicht in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Erfüllung eines Vertrages, aus Gründen des
öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
• verlangen, dass gem. Art. 18 DSGVO die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, soweit die
Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist und eine Löschung abgelehnt wird und die Daten
nicht mehr benötigt werden, der Betroffene sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
benötigt oder gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
• verlangen, dass die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format
herausgegeben oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden;
• sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO zu beschweren, sofern die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist, zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes des Betroffenen oder des Sitzes unseres Unternehmens.
• zu widersprechen, sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs.
1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, wenn dafür Gründe bestehen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen
ergeben
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert.
Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten
Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche
Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 26 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur
Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine
gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des
Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.

 

Stand 01/2023